Service

Banner

Neueste Artikel

Kontaktformular

E-mail:
Betreff:
Nachricht:

Erklärungen zu Fachbegriffen in der Lebensmittelkennzeichnung

There are 58 entries in this glossary.
Search for glossary terms (regular expression allowed)
Begins with Contains Exact term Sounds like
All | 0-9 | A | B | D | E | F | G | H | I | K | L | M | N | O | P | R | S | U | V | Z
Page:  1 2 3 4 Next »

All

Term Definition
2008/0028 (COD)

Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission für eine neue Verordnung über Kennzeichnungs- und Informationspflichten im Handel mit Lebensmitteln. Dieser wurde 2008 eingereicht und befindet sich nach einer ersten Anhörung im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vor seiner ersten Lesung im Europäischen Parlament. Ziel ist die Konsolidierung sowie die Erneuerung des bisher geltenden, gemeinschaftlichen Recht bzgl. Lebensmittel- und Nährwertkennzeichnung, d.h. eine Zusammenlegung der Verordnung 2000/13/EC sowie der Richtlinie 90/496/EEC. Hauptbestandteil des Kommissionsvorschlags ist eine europaweit zwingend einzuführende Nährwertkennzeichnung. Derzeit wird auf eine erste Lesung des Vorschlags im Europäischen Parlament gewartet.

Aktionsgrenzwert

Grenzwert für den Gehalt an einem unerwünschten Stoff, bei dessen Überschreitung Untersuchungen vorgenommen werden müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein des unerwünschten Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Beseitigung einzuleiten (vgl. § 3 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch).

Anwendungsbereich LMKV

Der Anwendungsbereich der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) ist gegeben, wenn

  • es um die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes geht.
  • die Lebensmittel dazu bestimmt sind, diese an Verbraucher (§ 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches) abzugeben.
  • keine Ausnahme gemäß § 1 Abs. 2 und/oder Abs. 3 LMKV einschlägig ist.
  • Auslösewert

    Grenzwert für den Gehalt an einem gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, bei dessen Überschreitung Untersuchungen vorgenommen werden müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein des jeweiligen Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Beseitigung einzuleiten (vgl. § 3 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch).

    Bedarfsgegenstände

    Bedarfsgegensstände sind

  • 1. Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338 S. 4),
  • 2. Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung zu kommen,
  • 3. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen,
  • 4. Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind,
  • 5. Spielwaren und Scherzartikel,
  • 6. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Armbänder,
  • 7. Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 1 bestimmt sind,
  • 8. Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind,
  • 9. Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
  • (vgl. § 2 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch)

    Behandeln

    Das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern, Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen oder Inverkehrbringen anzusehen ist (vgl. § 3 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch).

    Brennwertvermindert

    Lebensmittel mit einem Brennwert, der mindestens um 30 vom Hundert gegenüber dem Brennwert des ursprünglichen Lebensmittels oder eines gleichartigen Erzeugnisses vermindert ist (vgl. § 2 ZZulV).

    Diätetisches Lebensmittel

    Gemäss § 1 der Verordnung über diätetische Lebensmittel (DiätV) sind diätetische Lebensmittel solche, „die für eine besondere Ernährung bestimmt sind“. Das ist insbesondere der Fall wenn sie den besonderen Ernährungserfordernissen bestimmter Verbrauchergruppen entsprechen oder wenn sie sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden.

    Diätfuttermittel

    Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, den besonderen Ernährungsbedarf der Tiere zu decken, bei denen insbesondere Verdauungs-, Resorptions- oder Stoffwechselstörungen vorliegen oder zu erwarten sind (vgl. § 3 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch).

    Einzelfuttermittel

    Einzelne Stoffe, mit Futtermittel-Zusatzstoffen oder ohne Futtermittel-Zusatzstoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand an Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen sind (vgl. § 2 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch).Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Tierernährung verwendet zu werden; den Einzelfuttermitteln stehen einzelne Stoffe gleich, die zur Verwendung als Trägerstoffe für Vormischungen bestimmt sind (vgl. § 3 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch).

    Einzelhandel

    Die Handhabung und/oder Be- oder Verar- beitung von Lebensmitteln und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher; hierzu gehören Verladestellen, Verpflegungsvorgänge, Betriebs- kantinen, Großküchen, Restaurants und ähnliche Einrich- tungen der Lebensmittelversorgung, Läden, Supermarkt- Vertriebszentren und Großhandelsverkaufsstellen (vgl. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).

    Endverbraucher

    Den letzten Verbraucher eines Lebensmit- tels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwendet (vgl. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).

    Erzeugnisse

    Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Lebensmittel-Zusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände (vgl. § 2 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch).

    EU-Nährwertkennzeichnungsrichtlinie

    Richtlinie 90/496/EWG vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, ABl. L 276 vom 6. Oktober 1990, zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 1137/2008, Abl. L 311 vom 21. November 2008, S.1

    Fertigpackungen (§ 6 I EichG)

    Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.

    Page:  1 2 3 4 Next »
    Glossary 2.64 is technology by Guru PHP