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Erklärungen zu Fachbegriffen in der Lebensmittelkennzeichnung
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| Term | Definition |
|---|---|
| 2008/0028 (COD) |
Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission für eine neue Verordnung über Kennzeichnungs- und Informationspflichten im Handel mit Lebensmitteln. Dieser wurde 2008 eingereicht und befindet sich nach einer ersten Anhörung im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vor seiner ersten Lesung im Europäischen Parlament. Ziel ist die Konsolidierung sowie die Erneuerung des bisher geltenden, gemeinschaftlichen Recht bzgl. Lebensmittel- und Nährwertkennzeichnung, d.h. eine Zusammenlegung der Verordnung 2000/13/EC sowie der Richtlinie 90/496/EEC. Hauptbestandteil des Kommissionsvorschlags ist eine europaweit zwingend einzuführende Nährwertkennzeichnung. Derzeit wird auf eine erste Lesung des Vorschlags im Europäischen Parlament gewartet. |
| Aktionsgrenzwert |
Grenzwert für den Gehalt an einem unerwünschten Stoff, bei dessen Überschreitung Untersuchungen vorgenommen werden müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein des unerwünschten Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Beseitigung einzuleiten (vgl. § 3 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch). |
| Anwendungsbereich LMKV |
Der Anwendungsbereich der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) ist gegeben, wenn |
| Auslösewert |
Grenzwert für den Gehalt an einem gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, bei dessen Überschreitung Untersuchungen vorgenommen werden müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein des jeweiligen Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Beseitigung einzuleiten (vgl. § 3 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch). |
| Bedarfsgegenstände |
Bedarfsgegensstände sind |
| Behandeln |
Das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern, Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen oder Inverkehrbringen anzusehen ist (vgl. § 3 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch). |
| Brennwertvermindert |
Lebensmittel mit einem Brennwert, der mindestens um 30 vom Hundert gegenüber dem Brennwert des ursprünglichen Lebensmittels oder eines gleichartigen Erzeugnisses vermindert ist (vgl. § 2 ZZulV). |
| Diätetisches Lebensmittel |
Gemäss § 1 der Verordnung über diätetische Lebensmittel (DiätV) sind diätetische Lebensmittel solche, „die für eine besondere Ernährung bestimmt sind“. Das ist insbesondere der Fall wenn sie den besonderen Ernährungserfordernissen bestimmter Verbrauchergruppen entsprechen oder wenn sie sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden. |
| Diätfuttermittel |
Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, den besonderen Ernährungsbedarf der Tiere zu decken, bei denen insbesondere Verdauungs-, Resorptions- oder Stoffwechselstörungen vorliegen oder zu erwarten sind (vgl. § 3 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch). |
| Einzelfuttermittel |
Einzelne Stoffe, mit Futtermittel-Zusatzstoffen oder ohne Futtermittel-Zusatzstoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand an Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen sind (vgl. § 2 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch).Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Tierernährung verwendet zu werden; den Einzelfuttermitteln stehen einzelne Stoffe gleich, die zur Verwendung als Trägerstoffe für Vormischungen bestimmt sind (vgl. § 3 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch). |
| Einzelhandel |
Die Handhabung und/oder Be- oder Verar- beitung von Lebensmitteln und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher; hierzu gehören Verladestellen, Verpflegungsvorgänge, Betriebs- kantinen, Großküchen, Restaurants und ähnliche Einrich- tungen der Lebensmittelversorgung, Läden, Supermarkt- Vertriebszentren und Großhandelsverkaufsstellen (vgl. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). |
| Endverbraucher |
Den letzten Verbraucher eines Lebensmit- tels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwendet (vgl. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). |
| Erzeugnisse |
Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Lebensmittel-Zusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände (vgl. § 2 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch). |
| EU-Nährwertkennzeichnungsrichtlinie |
Richtlinie 90/496/EWG vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, ABl. L 276 vom 6. Oktober 1990, zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 1137/2008, Abl. L 311 vom 21. November 2008, S.1 |
| Fertigpackungen (§ 6 I EichG) |
Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann. |
