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Verordnungsentwurf der EU-Kommission KOM (2008) 40 end. PDF Print E-mail
Grundlagen - Grundlagen (Business)
Written by Dipl.-Kffr. Sophie Hieke, MBR   
Sunday, 30 August 2009 15:29

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Anfang 2008 hat die Europäische Kommission einen Verordnungsentwurf betreffend die Informationen der Verbraucher über Lebensmittel (2008/0028 OCD) vorgelegt.

 

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Inhalte kurz zusammengefasst:

 

 

Erklärtes Ziel des Verordnungsentwurfes ist die Konsolidierung und Aktualisierung zweier Bereiche des lebensmittelbezogenen Kennzeichnungsrechts. Hierunter fallen das allgemeine Lebensmittelkennzeichnungsrecht (Richtlinie 2000/13/EG) sowie das spezielle Nährwertkennzeichnungsrecht (Richtlinie 90/496/EWG). Beide Rechtsbereiche sollen in einen unmittelbar wirkenden Rechtsakt zusammengeführt werden, um das vorhandene Regelwerk zu straffen und ihm gleichzeitig mehr Transparenz zu verschaffen. Dies verdeutlicht besonders Kapitel II (Art. 3 bis 5 LMIV-E), welches klarstellt, dass die Regelung von Informationen über Lebensmittel sowohl dem Schutz des Verbrauchers vor Irreführung als auch dem Schutz der Gesundheit dient. Insbesondere gesundheitliche, umweltbezogene, wirtschaftliche, ethische und soziale Gesichtspunkte sind zu berücksichtigen, um dem Verbraucher eine bewusste Kaufentscheidung sowie eine sichere Verwendung von Lebensmitteln zu ermöglichen.

 

Übersicht

Kapitel I:

  • Art. 1: Definition des Gegenstandes und Anwendungsbereich
  • Art. 2: Begriffsbestimmungen

Kapitel II:

  • Art. 3-5: Allgemeine Grundsätze des Lebensmittelinformationsrechts
  • Art. 5: Rolle der Europäischen Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA)

Kapitel III:

  • Art. 6-8: Allgemeine Anforderungen an die Informationen über Lebensmittel
  • Art. 7: Allgemeines Lauterkeitsgebot (Täuschungsverbot)
  • Art. 8: Verantwortlichkeiten in der Kennzeichnung

Kapitel IV:

  • Art. 9-34: Liste der Pflichtangaben für die Kennzeichnung von Lebensmitteln
  • Art. 9: Liste der vorgeschriebenen Angaben
  • Art. 10: Angaben für bestimmte Arten oder Kategorien von Lebensmitteln
  • Art. 28-34: Vorschriften zur (verpflichtenden) Nährwertkennzeichnung

Kapitel V:

  • Art. 35-36: Regelung der freiwilligen Informationen über Lebensmittel

Kapitel VI:

  • Art. 37-43: Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene (-> Gestaltungsfreiraum der Mitgliedstaaten)

Kapitel VII:

  • Art. 44-47: Vorgaben für die Ausarbeitung nationaler, unverbindlicher Regelungen

Kapitel VIII:

  • Art. 48-53: Durchführungs-, Änderungs- und Schlussbestimmungen

 

Wesentliche Inhalte der Nährwertkennzeichnung

Nach dem Willen des Verordnungsentwurfes soll die Nährwertkennzeichnung durch den Lebensmittelunternehmer obligatorisch werden. Hintergrund sind der Wunsch nach Aufklärung der Öffentlichkeit in Ernährungsfragen sowie die Förderung bewusster Auswahl von Lebensmitteln.

Von dieser Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind alle Lebensmittel, die unter die Regelung der Richtlinie über Nahrungsergänzungsmittel (2002/46/EG, vom 10. Juni 2002) oder die Richtlinie über die Gewinnung von sowie den Handel mit natürlichen Mineralwässern (80/777/EG, vom 15. Juli 1980) fallen.

 

Nährwertinformationen umfassen nach Art. 2 Abs. 4 Informationen über den Energiewert eines oder mehrere Nährstoffe (Fett, Kohlenhydrat, Ballaststoff, Eiweiß, Salz sowie spezielle Vitamine und Mineralstoffe).

  • Der Inhalt der Nährwertkennzeichnung besteht nach Art. 29, Abs. 1 aus der Angabe des Energiewertes (kj und kcal) sowie der Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten unter der extra Ausgabe von Zucker und Salz (in g). (Als einer der Änderungsvorschläge des EP ist hier die Forderung nach einer zusätzlichen Angabe von Eiweiß, Stärke und Natrium zu nennen).
  • Die Angaben sollen pro 100g/100ml oder pro der auf der Etikettierung angebenen Portionsmenge erfolgen. (Auch hier ist der Änderungsvorschlag des EP von Bedeutung: zwingend sollen nach Wunsch des Parlaments nur die Angaben pro 100g/100ml sein, Angaben in Portionsgrößen dürfen allerdings zusätzlich gemacht werden).
  • Zudem wird eine Angabe der Prozentsätze der Referenzmengen der jeweiligen Nährstoffe sowie des Brennwertes gefordert. Dies entspricht dem in Deutschland bereits sehr verbreiteten Modell der GDA (Guideline Daily Amount).
  • Ort der Nährwertkennzeichnung soll das Hauptblickfeld der Verpackung sein. Dies soll in einem übersichtlichen Format sowie in festgelegter Reihenfolge der Elemente geschehen. (Der EP fordert zusätzlich eine obligatorische Darstellung in Tabellenform, um die Übersichtlichkeit zu erleichtern -> dies würde die momentane GDA-Nährwertdarstellung unzulässig werden lassen. Außerdem wird eine zusätzliche Darstellung des Energiegehalts (inkl. Prozentangaben) auf der Verpackungsvorderseite gefordert, Schriftgröße 3mm in einem viereckigen Rahmen).
  • Zu den Lebensmitteln, die von diesen Vorschriften ausgenommen werden sollen, zählen u.a. Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus, Kaffee, Tee, Salz, Essig, Aromen, Zusatzstoffe, unverarbeitete Monoprodukte, (Kleinst-)Lebensmittel [Oberfläche < 25cm²] oder Lebensmittel, die von Privatpersonen im Rahmen gelegentlicher Aktivitäten verkauft werden (z.B. Straßenfeste)

 

 

Last Updated on Friday, 25 September 2009 15:44
 

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