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| Ausnahmen bez. Zutatenverzeichnis sowie die Angaben bzgl. Hersteller/Verpacker/Verkäufe |
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| Grundlagen - Grundlagen (Juristisches) | |||
| Written by RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht) | |||
| Saturday, 29 August 2009 10:07 | |||
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Das Zutatenverzeichnis sowie die Angaben bzgl. Hersteller/Verpacker/Verkäufer, Stoffen nach § 9a LMKV sowie nach Verordnung (EG) Nr. 608/2004 können gem. § 3 Abs. 2 LMKV entfallen bei: - einzeln abgegebenen figürlichen Zuckerwaren - Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm² beträgt - zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen, die eine unverwischbare Aufschrift tragen und dementsprechend weder ein Etikett noch eine Halsschleife oder ein Brustschild haben - Fertigpackungen, die verschiedene Mahlzeiten oder Teile von Mahlzeiten in vollständig gekennzeichneten Fertigpackungen enthalten und zu karitativen Zwecken abgegeben werden. Abweichend hiervon sind bei den Zuckerfiguren und den Fertigpackungen für karitative Zwecke die allergenen Zutaten (vgl. Anlage 3 LMKV) stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen. Die Pflichtangaben können gem. § 3 Abs. 5 LMKV entfallen bei: - Lebensmitteln, die kurz vor der Abgabe zubereitet und verzehrfertig hergerichtet und in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung im Rahmen der Selbstbedienung zum unmittelbaren Verzehr abgegeben werden - Lebensmitteln, die kurz vor der Abgabe zubereitet und verzehrfertig hergerichtet und zu karitativen Zwecken zum unmittelbaren Verzehr abgegeben werden - Dauerbackwaren und Süßwaren, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher verpackt werden, sofern die Unterrichtung des Verbrauchers über die Pflichtangaben auf andere Weise gewährleistet ist.
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| Last Updated on Thursday, 10 September 2009 13:42 |


