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| Anbringung Angaben an der Fertigpackung (§ 3 Abs. 3 LMKV) |
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| Grundlagen - Grundlagen (Juristisches) | |||
| Written by RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht) | |||
| Saturday, 29 August 2009 10:04 | |||
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Die Pflichtangaben sind auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Sie können auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden. Verkehrsbezeichnung, Mindesthaltbarkeitsdatum und ggf. Alkoholgehalt sowie die Nennfüllmenge (vgl. auch § 7 Abs. 1 EichG) sind im gleichen Sichtfeld anzubringen.
Abweichend hiervon können bei - tafelfertig zubereiteten, portionierten Gerichten, die zur Abgabe an Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind - Fertigpackungen, die unter dem Namen oder der Firma eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers in den Verkehr gebracht werden sollen, bei der Abgabe an diesen - Lebensmitteln in Fertigpackungen, die zur Abgabe an Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung etc. (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 LMKV) bestimmt sind, um dort zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder abgegeben zu werden - Fleisch in Reife- und Transportpackungen, die zur Abgabe an Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung etc. (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 LMKV) bestimmt sind Die Pflichtangaben können in den dazugehörenden Geschäftspapieren enthalten sein, wenn sichergestellt ist, dass diese Papiere mit allen Etikettierungsangaben entweder die Lebensmittel, auf die sie sich beziehen, begleiten, oder vor oder gleichzeitig mit der Lieferung abgesandt wurden. Im Falle der o.g. Lebensmittel in Fertigpackungen sind Verkerhsbezeichnung, Hersteller/Verpacker/Verkäufer (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 LMKV) sowie Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum auch auf der äußeren Verpackung der Lebensmittel anzubringen. Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen, die eine unverwischbare Aufschrift tragen und dementsprechend weder ein Etikett noch eine Halsschleife oder ein Brustschild haben, müssen Verkehrsbezeichnung und Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum nicht im gleichen Sichtfenster angebracht sein.
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| Last Updated on Wednesday, 09 September 2009 22:15 |


