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Angaben nach der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) PDF Print E-mail
Grundlagen - Grundlagen (Juristisches)
Written by RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)   
Saturday, 29 August 2009 09:44

Die folgenden Angaben müssen gemacht werden, wenn Lebensmittel bestimmte Zusatzstoffe enthalten:

 

 

- „mit Farbstoff“* bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Farbstoffen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ZZulV)

- „mit Konservierungsstoff"* oder „konserviert"* bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die zur Konservierung verwendet werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ZZulV); alternativ kann die Angabe „mit Nitritpökelsalz“*, „mit Nitrat“* bzw. „mit Nitritpökelsalz und Nitrat“ *verwendet werden, wenn das Lebensmittel entsprechend konserviert wurde (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 lit. a-c ZZulV)

- „mit Antioxidationsmittel"* bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die als Antioxidationsmittel verwendet werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 ZZulV)

- „mit Geschmacksverstärker"* bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die als Geschmacksverstärker verwendet werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 ZZulV)

- „geschwefelt"* bei Lebensmitteln mit einem Gehalt von mehr als 10 Milligramm Schwefeldioxid in einem Kilogramm oder einem Liter (vgl. Anlage 5 Teil B ZZulV) (§ 9 Abs.1 Nr. 5 ZZulV)

- „geschwärzt"* bei Oliven mit einem Gehalt an Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585) (§ 9 Abs.1 Nr. 6 ZZulV)

- „gewachst"* bei frischen Zitrusfrüchten, Melonen, Äpfeln und Birnen mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 901 bis E 904, E 912 oder E 914, die zur Oberflächenbehandlung verwendet werden (§ 9 Abs.1 Nr. 7 ZZulV)

- „mit Phosphat"* bei Fleischerzeugnissen mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 338 bis E 341, E 450 bis E 452, die bei der Herstellung der Fleischerzeugnisse verwendet werden (§ 9 Abs.1 Nr. 8 ZZulV)

- „mit Süßungsmittel(n)" in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung bei Lebensmitteln (ausgenommen Tafelsüßen), die einen oder mehrere in Anlage 2 ZZulV genannte Zusatzstoffe enthalten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 ZZulV)

- „mit einer (mehreren) Zuckerart(en) und Süßungsmittel(n)" bei Lebensmitteln (ausgenommen Tafelsüßen) mit einem Gehalt an Zuckerzusätzen (vgl. § 2 Nr. 3 ZZulV) und in Anlage 2 ZZulV genannten Zusatzstoffen, jeweils in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung (§ 9 Abs. 2 Satz 2 ZZulV); werden diese Lebensmittel lose oder an Gaststätten und ähnliche Betriebe (vgl. § 1 Abs. 2 LMKV) abgegeben, so reicht die Angabe „mit Süßungsmittel(n)" in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung aus (§ 9 Abs. 2 Satz 3 ZZulV)

- „auf der Grundlage von ...", ergänzt durch den oder die Namen der verwendeten Süßungsmittel bei Tafelsüßen (§ 9 Abs. 3 ZZulV)

- „enthält eine Phenylalaninquelle" bei Tafelsüßen und anderen Lebensmitteln, die Aspartam oder Aspartam-Acesulfamsalz enthalten (§ 9 Abs. 4 ZZulV)

- „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken" bei Tafelsüßen mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 420, E 421, E 953, E 965 bis E 968 und anderen Lebensmitteln mit einem Gehalt an diesen Zusatzstoffen von mehr als 100 Gramm in einem Kilogramm oder einem Liter (§ 9 Abs. 5 ZZulV)

- „unter Schutzatmosphäre verpackt" bei Lebensmitteln, die in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen verpackt sind und deren Haltbarkeit durch eine Schutzatmosphäre verlängert wird (§9 Abs. 7 ZZulV)

Diese Angaben sind gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar anzugeben. Sie sind wie folgt anzubringen (§9 Abs. 6 ZZulV):

-  bei loser Abgabe von Lebensmitteln auf einem Schild auf oder neben dem Lebensmittel

- bei der Abgabe von Lebensmitteln in Umhüllungen oder Fertigpackungen (vgl. § 1 Abs. 2 LMKV) auf einem Schild auf oder neben dem Lebensmittel, auf der Umhüllung oder auf der Fertigpackung

- bei der Abgabe von Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der LMKV zu kennzeichnen sind, auf der Fertigpackung oder dem mit ihr verbundenen Etikett

- bei der Abgabe von Lebensmitteln im Versandhandel auch in den Angebotslisten

- bei der Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten auf Speise- und Getränkekarten

- bei der Abgabe von Lebensmitteln in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf Speisekarten oder in Preisverzeichnissen oder, soweit keine solchen ausgelegt sind oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung

In den letzten beiden Fällen dürfen die vorgeschriebenen Angaben in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Verkehrsbezeichnung auf diese hingewiesen wird.

Die Angaben nach § 9 Abs. 1 ZZulV (oben markiert mit Asterisk [*]) können entfallen, 
- wenn Zusatzstoffe nur den Zutaten eines Lebensmittels zugesetzt sind, sofern die Zusatzstoffe in dem Lebensmittel keine technologische Wirkung mehr ausüben (§ 9 Abs. 8 Nr. 1 ZZulV)
- bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, wenn auf der Umhüllung oder der Fertigpackung bereits ein Verzeichnis der Zutaten im Sinne der LMKV angegeben ist (§ 9 Abs. 8 Nr. 2 ZZulV)
- bei Lebensmitteln, die lose oder in Umhüllungen oder Fertigpackungen (vgl. § 1 Abs. 2 LMKV) an den Verbraucher abgegeben werden, wenn in einem Aushang oder in einer schriftlichen Aufzeichnung, die dem Endverbraucher unmittelbar zugänglich ist, alle bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zusatzstoffe angegeben werden; auf die Aufzeichnung muss bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang hingewiesen werden (§ 9 Abs. 6 Satz 1 ZZulV sowie die §§ 5, 6 LMKV gelten entsprechend)

Die Angabe „geschwefelt“ kann ferner entfallen, sofern Schwefeldioxid oder Sulfite nach § 6 Abs. 6 Satz 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung angegeben werden.

Die Angaben „konserviert“ (samt Entsprechungen, s.o.) und „gewachst“ müssen bei Zitrusfrüchten, die an andere Personen als Verbraucher abgegeben werden, auf einer Außenfläche der Packungen oder Behältnisse angebracht sein Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend.

Last Updated on Wednesday, 09 September 2009 22:15
 

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