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Verkehrsbezeichnung von Lebensmitteln (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LMKV i.V.m. § 4 Abs. 1-4 LMKV) PDF Print E-mail
Grundlagen - Grundlagen (Juristisches)
Written by RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)   
Wednesday, 26 August 2009 19:27


Als Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist anzugeben:
- die in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung
- oder, wenn eine solche Rechtsvorschrift fehlt: die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung
- oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt: eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden.

Abweichend hiervon gilt als Verkehrsbezeichnung für ein Lebensmittel ferner die Bezeichnung, unter der das Lebensmittel in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird. Diese Verkehrsbezeichnung ist durch beschreibende Angaben zu ergänzen, wenn anderenfalls (insbesondere unter Berücksichtigung der sonstigen in der LMKV vorgeschriebenen Angaben) der Verbraucher nicht in der Lage wäre, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden. Diese Angaben sind in der Nähe der Verkehrsbezeichnung anzubringen.

Dies gilt jedoch nicht, wenn das Lebensmittel im Hinblick auf seine Zusammensetzung oder Herstellung von einem unter der verwendeten Verkehrsbezeichnung bekannten Lebensmittel derart abweicht, dass durch die vorgesehenen Angaben eine Unterrichtung des Verbrauchers nicht gewährleistet werden kann.

Hersteller- oder Handelsmarken oder Fantasienamen können die Verkehrsbezeichnung grundsätzlich nicht ersetzen.

Last Updated on Wednesday, 09 September 2009 22:17
 

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