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| Health Claims Verordnung: Veröffentlichung der Positivliste verzögert sich |
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| Written by Dipl.-Kffr. Sophie Hieke, MBR | |||
| Thursday, 10 September 2009 16:48 | |||
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Insgesamt sind über 44.000 so genannte Claims bei der EFSA eingereicht und angemeldet. Bis dato konnten hiervon 1000 Claims durch die Lebensmittelbehörde wissenschaftlich beurteilt werden, bis November sind weiter 500 geplant. Insgesamt war man von 4200 Claims ausgegangen, die bis Ende 2009 bearbeitet werden könnten. Die EFSA geht davon aus, das mindestens 10.000 Claims nötig sind, um die Positivliste für den Anfang provisorisch abschließen zu können und einen ersten Überblick über die wichtigsten gesundheitsbezogenen Angaben geben zu können.
Die Einhaltung dieses Zeitplans wird von Lebensmittelrechtlern und der Lebensmittelindustrie jedoch stark bezweifelt. Das vorgenommene Pensum sei kaum noch aufzuholen - eine Veröffentlichung der antizipierten Liste sei frühestens im Herbst 2010 zu erwarten. Dies hat weitreichende Folgen was die inhaltlichen Regelungen nach der Health-Claims-Verordnung (1924/2006) betrifft, da sich damit automatisch die praktische Anwendung des Artikels 13 (siehe Übersicht über die Health-Claims-Verordnung) verzögert.
Auch wenn dieser Aufschub vielen Lebensmittelfirmen als Vorteil erscheinen mag so hat eine Ankündigung der EFSA Ende Juli 2009 für großen Aufruhr gesorgt. Ab September diesen Jahres will die Lebensmittelbehörde ihre wissenschaftlichen Stellungnahmen zu den eingereichten und bereits begutachteten Claims veröffentlichen.
EFSA: Ankündigung der Veröffentlichung der bisherigen GutachtenEine solche Veröffentlichung bereits bewerteter Claims war im Rahmen der Health-Claims-Verordnung zwar auch ursprünglich bereits vorgesehen, jedoch wurde bisher aus Rücksicht auf die am Markt befindlichen Produkte der betroffenen Unternehmen davon abgesehen. Geplant war, die Gutachten erst jeweils nach einer amtlichen Entscheidung der Kommission mit einer genauen Begründung für oder gegen einen Claim zu veröffentlichen. Dies hätte den Unternehmen die Möglichkeit gegeben, betreffende Produkte rechtzeitig vom Markt zu nehmen.
Das Vorziehen einer solchen Veröffentlichung vergleichen viele Lebensmittelrechtler mit einem öffentlichen Todesurteil. Eine negative Beurteilung eines eingereichten Claims mache die Produkte, die solche Angaben verwendeten, wettbewerbsrechtlich angreifbar - Wettbewerber oder (klagebefugte) Verbraucherverbände könnten gezielt Klagen gegen betreffende Produkte einreichen und die (negative) Stellungnahme der EFSA als wissenschaftliche Begründung vorlegen.
Da die Veröffentlichung der wissenschaftlichen Gutachten zu den bisher beurteilten Claims durch die Lebensmittelbehörde rechtsstaatlich problematisch ist, bleibt vorerst abzuwarten, ob eine solche Liste an Gutachten auch tatsächlich publiziert wird.
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| Last Updated on Friday, 25 September 2009 15:42 |



Januar 2010 - Laut Plan müsste die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) unter Leitung der Europäischen Kommission bis zu diesem Datum im Rahmen der Health-Claims-Verordnung eine Positivliste erlaubter, gesundheitsbezogener Aussagen veröffentlichen. Nur gesundheitsbezogene Aussagen, die in dieser Liste enthalten sind, sollen demnach zur Verwendung erlaubt sein. Alle weiteren Angaben (claims) sind verboten.