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Pflichtangaben für die Etikettierung von Kakaoprodukten in Fertigpackungen PDF Print E-mail
News - News (Juristisches)
Written by RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)   
Tuesday, 01 September 2009 20:21

altFür Kakaoprodukte existiert eine eigene Kakao-Verordnung (KakaoV), die den Umgang und Handel mit Lebensmitteln auf Kakaobasis besonders reglementiert. Insbesondere enthält § 3 KakaoV eigene Vorschriften zur Kennzeichnung, die bei der Etikettierung von Kakaoprodukten zusätzlich zu den Vorschriften aus der LMKV beachtet werden müssen.
Anzuwenden ist § 3 KakaoV auf die folgenden Produkte:

- Kakaobutter

- Kakaopulver, d.h.
--> Kakaopulver, Kakao
--> fettarmes oder mageres Kakaopulver, fettarmer oder magerer Kakao, stark entöltes Kakaopulver, stark entölter Kakao
--> Schokoladenpulver
--> Trinkschokoladenpulver, gezuckerter Kakao, gezuckertes Kakaopulver

- Schokolade*

- Milchschokolade*

- Haushaltsmilchschokolade*

- Weiße Schokolade*

- Gefüllte Schokolade, Schokolade mit ...füllung

- Chocolate a la taza

- Chocolate familiar a la taza

- Pralinen

(* jeweils auch mit zusätzlichen Bezeichnungen, z.B. „Kuvertüre“. Die vollständige Liste sowie die Begriffsbestimmungen zu diesen Produkten finden sich in Anlage 1 der KakaoV)

Ergänzend zu den Pflichtangaben der LMKV (siehe hier) sind die folgenden Angaben bzw. Abwandlungen für Kakaoprodukte in Fertigpackungen verpflichtend:

1. Verkehrsbezeichnung (§ 3 Abs. 1 KakaoV)

Für Kakaoerzeugnisse (s.o., vgl. Anlage 1 KakaoV) sind die oben aufgeführten Bezeichnungen Verkehrsbezeichnungen im Sinne der LMKV. Sie sind diesen Erzeugnissen vorbehalten.

Bei Schokoladen und Pralinen (vgl. Anlage 1 Nrn. 3, 4, 5, 6, 7, 10 KakaoV), die als Mischung in den Verkehr gebracht werden, sind als Verkehrsbezeichnungen im Sinne der LMKV gem. § 3 Abs. 2 KakaoV auch die Bezeichnungen "Schokolademischung", "Pralinenmischung", "Mischung von gefüllter Schokolade" oder "Mischung gefüllter Pralinen" oder gleichsinnige Bezeichnungen zulässig, sofern die Mischung jeweils die von der verwendeten Bezeichnung erfassten Kakaoerzeugnisse enthält. In diesem Fall kann die Kennzeichnung eine einzige Zutatenliste für alle Erzeugnisse der Mischung enthalten.

Beachte auch § 4 Abs. 2 und 3 LMKV.

Hersteller- oder Handelsmarken oder Fantasienamen können die Verkehrsbezeichnung grundsätzlich nicht ersetzen.

2. Ergänzung der Verkehrsbezeichnung (§ 3 Abs. 3 KakaoV)

Die Verkehrsbezeichnungen "Schokolade", "Milchschokolade" und "Schokoladenkuvertüre" dürfen durch Angaben, die sich auf die Qualität des Produktes beziehen, ergänzt werden, sofern:

- die Schokolade mindestens 43 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 26 Prozent Kakaobutter enthält

- die Milchschokolade mindestens 30 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse und mindestens 18 Prozent Milchtrockenmasse, davon mindestens 4,5 Prozent Milchfett, aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, teilweise oder vollständig dehydratisiert, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett enthält

- die Schokoladenkuvertüre mindestens 16 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse enthält.

Angaben gem. § 3 Abs. 4 KakaoV

Die Kennzeichnung von Kakaoprodukten muss folgende Angaben enthalten:

- den Hinweis „Kakao: … % mindestens“ bei Schokoladenpulver, Trinkschokoladenpulver, Schokolade, Milchschokolade, Haushaltsmilchschokolade, Chocolate a la taza, Chocolate familiar a la taza

- die Angabe "fettarm", "mager" oder "stark entölt", sofern das Erzeugnis entölt ist (vgl. Anlage 1 Nr. 2 lit. B KakaoV), bei Trinkschokoladenpulver, gezuckertem Kakao, gezuckertem Kakaopulver

- den Gehalt an Kakaobutter bei Trinkschokoladenpulver, gezuckertem Kakao, gezuckertem Kakaopulver, fettarmem oder magerem Kakaopulver, fettarmem oder magerem Kakao, stark entöltem Kakaopulver, stark entöltem Kakao

- den Hinweis "enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette" bei Erzeugnissen, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KakaoV andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalten.

Diese Angaben sind auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.

Der Hinweis "enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette" ist außerdem in demselben Sichtfeld wie die Liste der Zutaten, in mindestens genauso großer Schrift, in Fettdruck sowie deutlich abgesetzt von dieser Liste und in der Nähe der Verkehrsbezeichnung anzugeben. Sofern die Verkehrsbezeichnung mehr als einmal angegeben ist, ist der Hinweis nur bei einer dieser Angaben erforderlich. Für Kakaoprodukte, die an Händler, Verpacker, Verkäufer, Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, gilt § 3 Abs. 4 LMKV entsprechend.

Last Updated on Wednesday, 09 September 2009 21:40
 

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