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| Kennzeichnungspflichten: Was ist beim Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln zu beachten? |
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| News - News (Juristisches) | |||
| Written by RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht) | |||
| Saturday, 22 August 2009 11:29 | |||
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Was sind Nahrungsergänzungsmittel?Nach § 1 Absatz 1 der sog. Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NEMV) ist ein Nahrungsergänzungsmittel „ein Lebensmittel, das dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu ergänzen, ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellt und in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen, in den Verkehr gebracht wird.“Es handelt sich demnach bei Nahrungsergänzungsmitteln um Lebensmittel und nicht etwa um Arzneimittel. Beispielsweise sind die in jedem Supermarkt erhältlichen Vitamin-C-Kapseln Nahrungsergänzungsmittel. Einschlägige VorschriftenHinsichtlich des Verkaufs von Nahrungsergänzungsmitteln sind insbesondere zwei Gesetze zu beachten, zum einen die bereits erwähnte Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NEMV) und zum anderen das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Die NEMV geht auf eine EG Richtlinie aus dem Jahr 2002 zurück (Richtlinie 2002/46/EG). Wie immer, wenn es um Werbung geht, findet auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit seinen verschiedenen Ansprüchen Anwendung. Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NEMV)Die NEMV enthält insgesamt zwar nur sieben Paragraphen, allerdings sind in diesen wichtige Regelungen enthalten. So dürfen Nahrungsergänzungsmittel gewerbsmäßig nur in Fertigpackungen in Verkehr gebracht werden (§ 2) und nur bestimmte Stoffe enthalten (§ 3), die im Anhang der NEMV aufgelistet sind. Zu dem bestehen Kennzeichnungspflichten (§ 4). Demzufolge dürfen Nahrungsergänzungsmittel gewerbsmäßig nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den allgemeinen Lebensmittelkennzeichnungspflichten nach der entsprechenden Verordnung folgende Angaben auf der Verpackung angegeben sind
Des Weiteren ist in § 4 Absatz 3 NEMV geregelt, welche detaillierten Angaben über den Inhalt des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels auf der Verpackung zu machen sind. Das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)Da es sich bei Nahrungsergänzungsmitteln definitionsgemäß um Lebensmittel handelt, sind auf diese auch die Vorschriften des LFGB anwendbar.
Nach § 60 Absatz 1 LFGB handelt zudem schon derjenige ordnungswidrig, der fahrlässig dagegen verstößt, was gemäß § 60 Absatz 5 LFGB zur Verhängung eines Bußgeldes von bis zu 20.000 Euro führen kann. Hier ist also Vorsicht geboten, denn ein Händler, der die ihn und den Vertrieb seiner Waren betreffenden Vorschriften nicht kennt, kann den Fahrlässigkeitsvorwurf nur sehr schwer entkräften. In § 12 LFGB ist darüber hinaus ein Verbot der krankheitsbezogenen Werbung geregelt. Demnach ist es verboten, beim Verkehr von Lebensmitteln, und damit auch beim Verkehr von Nahrungsergänzungsmitteln, oder in der Werbung für solche Waren allgemein oder im Einzelfall
zu verwenden. Besonderheiten für den Online-Vertrieb?Für den Online-Vertrieb sehen die Gesetze und Verordnungen keine besonderen Regelungen vor. Innerhalb der Europäischen Union sind die entsprechenden Vorschriften im Zuge des freien Warenverkehrs harmonisiert worden, so dass der Sitz eines Online-Shops oder Vertriebshändlers nicht in Deutschland, sondern in jedem beliebigen EU-Mitgliedsstaat sein kann. Solange die geltenden Vorschriften hinsichtlich Vertrieb und Kennzeichnung eingehalten werden, ist ein Vertrieb problemlos möglich. FazitWer die entsprechenden einschlägigen Regelungen insbesondere hinsichtlich des Vertriebs und der Werbung von Nahrungsergänzungsmitteln kennt und einhält, muss keine Strafe, Geldbuße oder teure Abmahnung fürchten. Allerdings nehmen viele Händler gerade im Internet es mit der Einhaltung der entsprechenden Werbevorgaben nicht so genau, wodurch sie sich einem unnötigen, vor allem finanziellen, Risiko aussetzen.Denn gerade im Internet kann jeder missliebige Konkurrent ohne großen Aufwand nachprüfen, ob die entsprechenden Vorschriften eingehalten werden oder nicht. Quelle: www.it-recht-kanzlei.de
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| Last Updated on Monday, 24 August 2009 20:32 |


