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| LG Düsseldorf: Wettbewerbsverstoß durch unterlassene Pfanderhebung bei Erfrischungsgetränken |
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| News - News (Juristisches) | |||
| Written by RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht) | |||
| Wednesday, 29 December 2010 11:21 | |||
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Im konkreten Fall (Urteil des LG Düsseldorf vom 29.10.2010; Az. 38 O 26/10) handelte es sich um den Vertrieb eines Erfrischungsgetränkes (in Dosen) mit der Bezeichnung “Q“, wobei kein Pfand für die Rückgabe der Verpackung erhoben wurde. Hierin sah der Kläger einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 der Verpackungsverordnung, wonach jeder
Vertreiber, der Getränke in Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter in Verkehr bringt, verpflichtet ist, von seinem Abnehmer ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben“.
Gleichzeitig machte der Kläger einen Wettbewerbsverstoß geltend, da die verletzte Vorschrift der Verpackungsverordnung eine gesetzliche Vorschrift darstelle, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regle, und daher ein Verstoß i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG gegeben sei.
Dem stimmten die Düsseldorfer Richter zu und räumten dem Kläger einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Verpackungsverordnung ein. Dabei wurde der Einwand der Beklagten, wonach es sich vorliegend um ein Getränk handele, das einen Mindestanteil von 50 % an Milch oder an Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden, aufweise und daher eine Ausnahme von der Pfandpflicht gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verpackungsverordnung vorliege, vom LG abgelehnt. Das Gericht verwies darauf, dass nur solche Produkte gemeint seien, die den Bestimmungen der Milcherzeugnisverordnung entsprechen.
Fazit
Ein Verstoß gegen die Verpackungsverordnung (vorliegend durch unterlassene Pfanderhebung) kann zu einem Wettbewerbsverstoß i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG führen.
Im konkreten Fall (Urteil des LG Düsseldorf vom 29.10.2010; Az. 38 O 26/10) handelte es sich um den Vertrieb eines Erfrischungsgetränkes (in Dosen) mit der Bezeichnung “Q“, wobei kein Pfand für die Rückgabe der Verpackung erhoben wurde. Hierin sah der Kläger einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 der Verpackungsverordnung, wonach jeder Vertreiber, der Getränke in Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter in Verkehr bringt, verpflichtet ist, von seinem Abnehmer ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben“. Gleichzeitig machte der Kläger einen Wettbewerbsverstoß geltend, da die verletzte Vorschrift der Verpackungsverordnung eine gesetzliche Vorschrift darstelle, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regle, und daher ein Verstoß i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG gegeben sei. Dem stimmten die Düsseldorfer Richter zu und räumten dem Kläger einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Verpackungsverordnung ein. Dabei wurde der Einwand der Beklagten, wonach es sich vorliegend um ein Getränk handele, das einen Mindestanteil von 50 % an Milch oder an Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden, aufweise und daher eine Ausnahme von der Pfandpflicht gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verpackungsverordnung vorliege, vom LG abgelehnt. Das Gericht verwies darauf, dass nur solche Produkte gemeint seien, die den Bestimmungen der Milcherzeugnisverordnung entsprechen. Fazit Ein Verstoß gegen die Verpackungsverordnung (vorliegend durch unterlassene Pfanderhebung) kann zu einem Wettbewerbsverstoß i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG führen.
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| Last Updated on Wednesday, 29 December 2010 11:22 |


