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| Geplante LFGB-Novelle: Risiken und Nebenwirkungen für den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln |
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| News - News (Juristisches) | |||
| Written by RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht) | |||
| Wednesday, 01 December 2010 16:33 | |||
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In Nahrungsergänzungsmitteln wie z.B. Mineralstoff- und Vitaminpräparaten, aber auch energy drinks, findet sich eine Vielzahl an Zusatzstoffen, die sich überwiegend auf den menschlichen Stoffwechsel auswirken sollen. EU-weit unterliegen diese Stoffe in der Regel keiner Zulassungspflicht, lediglich rein „technische“ Zusatzstoffe sind bislang zulassungspflichtig. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) plant nun eine Novellierung des LFGB, nach der auch ernährungsphysiologische Zusatzstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln einer Zulassungspflicht unterliegen würden. Nahrungsergänzungsmittel würden dann de facto wie Arzneimittel, und nicht mehr wie Lebensmittel behandelt werden. Begründet wird dieses Vorgehen vor allem mit einem verbesserten Verbraucher- und Gesundheitsschutz, da Zusatzstoffe mit möglicherweise schädlichen Nebenwirkungen so gar nicht erst den Weg in Ergänzungspräparate finden würden. Allerdings hätte diese neue Rechtslage vor allem für Hersteller, aber auch für Importeure weitreichende juristische und wirtschaftliche Konsequenzen, da in Zukunft beim Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln der Nachweis zu führen wäre, dass alle darin enthaltenen Zusatzstoffe lebensmittelrechtlich zugelassen sind. Dies wäre natürlich mit erheblichen Mehrkosten verbunden – insbesondere dann, wenn für einzelne Stoffe noch das erstmalige Zulassungsverfahren aussteht. Problematisch hieran ist auch, dass diese Rechtslage EU-weit einmalig wäre. Der Interessenverband NEM e.V. kritisiert vor allem, dass sich die Einzelstellung innerhalb der EU bei deutschen Herstellern und Vertreibern nachteilig auf die Konkurrenzfähigkeit gegenüber europäischen Wettbewerbern auswirken könnte, da die Zulassungsverfahren und –nachweise sich vor allem in höheren Endpreisen auswirken würden. Im Webauftritt des BMELV findet sich eine kurze Darstellung der geplanten Änderungen sowie eine Abschrift des Gesetzesentwurfs und ein ausführlicher Begründungskatalog.
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| Last Updated on Wednesday, 01 December 2010 16:36 |


