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| EuGH: "reine Schokolade" ist keine zulässige Bezeichnung! |
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| News - News (Juristisches) | |||||
| Written by RA Florian Decker | |||||
| Monday, 29 November 2010 12:20 | |||||
In Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union über die Etikettierung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen (RL 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.03.2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür - ABl. L 109, 29 und RL 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.06.2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung - ABl. L 197, 19), die der Harmonisierung der Verkaufsbezeichnungen dieser Produkte – unter Anderem also von Schokolade – dienen, hat der italienische Gesetzgeber vorgesehen, dass. die Bezeichnung "reine Schokolade" den sonstigen Verkehrsbezeichnungen auf der Verpackung hinzugefügt oder auch an anderer Stelle auf der Verpackung sie eingefügt werden könne, soweit das konkrete Erzeugnis keine Ersatzfette enthalte.
Die EU-Vorschriften sehen nun vor, dass wenn ein Schokoladenprodukt einen Anteil von höchstens 5% an anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter (Ersatzfette genannt) enthält, die Verkehrsbezeichnung unverändert bleiben könnte, aber das Etikett den speziellen Hinweis "enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette" in Fettdruck aufweisen muss. Auf dem Etikett von Schokoladeerzeugnissen kann also zum Beispiel umgekehrt auch angegeben werden, dass sie ausschließlich Kakaobutter enthalten, sofern die Angabe der Wahrheit entspricht und der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird. Der EuGH hatte nun auf eine Vertragsverletzungsklage der Kommission hin zu entscheiden, ob Einführung der zusätzlichen Verkehrsbezeichnung, wonach die Schokolade als "rein" oder "nicht rein" bezeichnet wird gegen die Richtlinie verstoße und der Rechtsprechung des Gerichtshofs zuwiderlaufe.
Das Gericht entscheid, dass die italienische Regelung eine Information des Verbrauchers über das Vorhandensein von Ersatzfetten durch die Bezeichnung „reine Schokolade“ nicht gewährleistet werde und hat damit ein Richtlinienverstoß bejaht. Die Verkehrsbezeichnung "reine Schokolade" sehe die harmonisierte Unionsgesetzgebung nun einmal nicht vor. Außerdem genüge das vom italienischen Gesetzgeber eingeführte System der „doppelten Bezeichnung“ auch insofern nicht den Anforderungen des Unionsrechts, als der Verbraucher über korrekte, neutrale und objektive Informationen verfügen muss, durch die er nicht irregeführt wird. Denn in der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 16.01.2003 - C 14/00 "Kommission/Italien") sie bereits früher festgestellt worden, dass der Zusatz von Ersatzfetten eine andere Verkehrsbezeichnung nicht rechtfertige. Das Erzeugnis werde durch den Zusatz nämlich hierfür nicht stark genug in seiner Art verändert.
FAZIT: Eine neue Verkehrsbezeichnung kann ein Produkt nur dann erhalten, wenn es durch den Zusatz von Stoffen stark genug verändert wird um sozusagen ein „anderes Erzeugnis“ zu werden. Ist dies nicht der Fall, muss der Zusatz (hier die Ersatzfette) neutral und objektiv auf einem anderen Teil des Etiketts angegeben werden, das den Verbraucher darüber informiert.
Wenn das Erzeugnis also nicht mehr als 5% andere pflanzlichen Fette als Kakaobutter enthält, reicht deren Kenntlichmachung als Zusatzstoff aus. Wenn der Anteil größer wird, kann wohl im Umkehrschluss allein der Hinweis nicht ausreichen, da das Produkt dann ggf. schon im Einzelfall als anderes Produkt erscheint und dann eben auch eine eigene Verkehrsbezeichnung benötigt bzw. diese rechtfertigt.
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| Last Updated on Monday, 29 November 2010 12:23 |



