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Lebensmittel mit Azofarbstoffen: Neuer Warnhinweis ab dem 20.07.2010 PDF Print E-mail
News - News (Juristisches)
Written by RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)   
Friday, 21 May 2010 05:20

altGemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 vom 16. Dezember 2008 gilt ab dem 20.07.2010 eine besondere Hinweispflicht für bestimmte Azofarbstoffe, die in der Lebensmittelindustrie breite Verwendung finden.

Azofarbstoffe

Azofarbstoffe sind synthetische Färbemittel, die sich durch eine sogenannte Azobrücke (eine chemisch funktionelle Gruppe, bestehend aus zwei Stickstoff-Atomen) auszeichnen. Diese Stoffe finden schon seit Langem vor allem bei der Färbung von Lebensmitteln ihre Anwendung; in der Kritik stehen sie jedoch ebenfalls schon länger. So stehen sie u.a. unter Verdacht, bestimmte (Pseudo-) Allergien, Asthma, Krebsleiden und Tumore zu begünstigen. Seit neuestem wird zudem diskutiert, ob bestimmte Azofarbstoffe bei Kindern ein Aufmerksamkeitsdefizit hervorrufen können.

Warnhinweis

Gemäß Art. 24 i.V.m. Anhang V der Verordnung muss ab dem 20.07.2010 auf Lebensmitteln, die bestimmte Azofarbstoffe enthalten, der folgende Warnhinweis angebracht sein:

„Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen.“

Betroffen von dieser Regelung sind gem. Anhang V die folgenden Farbstoffe:

  • E 102    Tartrazin (enthalten u.a. in Getränken, insbesondere Likören und Obstweinen, Süßwaren, Desserts, Backwaren, Senf, Käse, Fisch-/Krebspasten, Kunstdärmen)
  • E 104    Chinolingelb (enthalten u.a. in Getränken, Süßwaren, Desserts, Speiseeis, Kaugummi, Räucherfisch)
  • E 110    Gelborange S (enthalten u.a. in Asia Snacks, Fertignahrung, Süßwaren, Desserts, Käse, Joghurt)
  • E 122    Azorubin (enthalten u.a. in Getränken, Süßwaren, Desserts, Marzipan, Fertiggerichten, Paniermehl etc.)
  • E 124    Cochenillerot A (enthalten u.a. in Getränken, Süßwaren, Fruchtaufstrichen, Käse, Chorizo, Lachsersatz)
  • E 129    Allurarot AC (enthalten u.a. in Getränken, Süßwaren, Desserts, Hackfleischgerichten)

Gerade auch Onlinehändlern ist beim Handel mit Lebensmitteln anzuraten, ihre Produktpalette auf diese Zusatzstoffe hin zu überprüfen und das Onlineangebot ggf. um den genannten Hinweis zu ergänzen.

 

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