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Kommentare , category: "News (Juristisches)"
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| § 11 LFGB - Vorschriften zum Schutz vor Täuschung - Beschaffenheitstäuschung |
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| News - News (Juristisches) | |||||
| Written by RA Florian Decker | |||||
| Sunday, 25 April 2010 16:45 | |||||
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hatte in seinem Beschluss vom 15.03.2010 (13 A 1038/07) darüber zu befinden, wann die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 2b LFGB vorliegen und ob das Inverkehrbringen von nicht unerheblich wertgeminderte Lebensmittel ohne ausreichende Kenntlichmachung hierzu ausreicht. Das Gericht bestätigte durch Zurückweisung der Berufung ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden in dem dieses eine entsprechende Irreführung bejahte.
Das OVG begründet seine Entscheidung wie folgt (Auszug): Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils ausgeführt: Durch das Inverkehrbringen der Erzeugnisse "Truthahn-Fleischwurst Spitzenqualität", "Geflügel-Mortadella Spitzenqualität" und "Puten-Fleischwurst Spitzenqualität" verstoße die Klägerin gegen die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Nr. 2 b LMBG bzw. die des wortidentischen § 11 Abs. 2 Nr. 2 b LFGB, weil der in der chemischen Analyse festgestellte BEFFE im FE-Wert (= Wert des bindegewebseiweißfreien Fleischeiweißes [BEFFE] im Fleischeiweiß [FE]) dieser Produkte nicht mindestens 85 % betrage. Ferner verstoße die Klägerin dadurch auch gegen § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFGB (bzw. gegen die im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängervorschrift § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, Satz 2 b LMBG), denn durch die Bezeichnung der Produkte liege eine Irreführung vor. Die dagegen erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht auf. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 b LFGB (und § 17 Abs. 1 Nr. 2 b LMBG in der bis zum Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 1. September 2005 ÄBGBl. I 2618Ü geltenden Fassung) ist es verboten, Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr- oder Genusswert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind, ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr zu bringen. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Verbotsnorm sind hinsichtlich der genannten Wursterzeugnisse der Klägerin erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Wursterzeugnisse in ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen. Bei der Ermittlung der Verkehrsauffassung im Sinne dieser Vorschrift ist in erster Linie die mutmaßliche Erwartung eines Durchschnittsverbrauchers, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren zugrunde zu legen. […] Zur Ermittlung der Erwartung eines Durchschnittsverbrauchers in diesem Sinne (aber auch eines verständigen Durchschnittsverbrauchers im Sinne der zitierten Rechtsprechung) dienen die im Deutschen Lebensmittelbuch niedergelegten Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse vom 27./28. November 1974 in der Bekanntmachung vom 20. Juni 1975 (GMBl. S. 489), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. April 2008 (BAnz. Nr. 89a S. 5) als "Sachverständigengutachten von besonderer Qualität" und wesentliche Auslegungshilfen. Als solche begründen sie eine Vermutungswirkung dafür, was der Verbraucher von einem nach Herstellung, Beschaffenheit und sonstigen Merkmalen in den Leitsätzen beschriebenen Lebensmittel erwartet. […] Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 2 b LFGB erfüllt sind, indem die Klägerin nicht unerheblich wertgeminderte Lebensmittel ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt. Bei den Erzeugnissen der Klägerin handelt es sich um solche wertgeminderten Lebensmittel. Woher die Wertminderung rührt ist unerheblich. Sie kann auf die verwendeten Zutaten, die Herstellung und Behandlung oder einen Verderb zurückzuführen sein. Mögliche Anknüpfungspunkte für eine Wertminderung können - wie im Tatbestand des § 11 Abs. 2 Nr. 2 b LFGB ausgeführt - die Beeinträchtigung des Nähr- oder Genusswertes oder der Brauchbarkeit sein. Ausschlagend für die Erfüllung des Tatbestandes dieser Vorschrift ist aber allein das Vorliegen einer Wertminderung. […] Quelle: JURIS
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| Last Updated on Sunday, 25 April 2010 16:47 |



