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Vorbeugen mit Koffein - Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs PDF Print E-mail
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Written by RA Florian Decker   
Saturday, 20 February 2010 11:49
paragraph Dieser Beitrag betrifft die aktuelle Entscheidung des 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Ur­teil vom 21. Ja­nu­ar 2010 – I ZR 23/07 zu UWG § 4 Nr. 11; LFGB § 27 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Fall 2), der folgende Leitsätze vorangestellt wurden:


a) Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 LFGB enthält keine Erweiterung, son-dern lediglich eine der Konkretisierung dienende Erläuterung des Irrefüh-rungsverbots in § 27 Abs. 1 Satz 1 LFGB und erfasst daher inhaltlich zutref-fende Werbeaussagen nicht.

b) Die hinreichende wissenschaftliche Absicherung der einem kosmetischen Mittel beigelegten Wirkung kann sich auch schon aus einer einzelnen Arbeit ergebe

 

Es ist nach § 27 Abs. 1 Satz 1 LFGB (Lebens- und Futtermittelgesetzbuch) ver­bo­ten, kos­me­ti­sche Mit­tel unter ir­re­füh­ren­der Be­zeich­nung, An­ga­be oder Auf­ma­chung in den Ver­kehr zu brin­gen oder für kos­me­ti­sche Mit­tel all­ge­mein oder im Ein­zel­fall mit ir­re­füh­ren­den Dar­stel­lun­gen oder sons­ti­gen Aus­sa­gen zu wer­ben. Eine Ir­re­füh­rung liegt nach § 27 Abs. 1 Satz 2 LFGB ins­be­son­de­re dann vor, wenn

  1. einem kos­me­ti­schen Mit­tel Wir­kun­gen bei­ge­legt wer­den, die ihm nach den Er­kennt­nis­sen der Wis­sen­schaft nicht zu­kom­men oder die wis­sen­schaft­lich nicht hin­rei­chend ge­si­chert sind,
  2. durch die Be­zeich­nung, An­ga­be, Auf­ma­chung, Dar­stel­lung oder sons­ti­ge Aus­sa­ge fälsch­lich der Ein­druck er­weckt wird, dass ein Er­folg mit Si­cher­heit er­war­tet wer­den kann,
  3. zur Täu­schung ge­eig­ne­te Be­zeich­nun­gen, An­ga­ben, Auf­ma­chun­gen, Dar­stel­lun­gen oder sons­ti­ge Aus­sa­gen über
    • die Per­son, Vor­bil­dung, Be­fä­hi­gung oder Er­fol­ge des Her­stel­lers, Er­fin­ders oder der für sie tä­ti­gen Per­so­nen,
    • Ei­gen­schaf­ten, ins­be­son­de­re über Art, Be­schaf­fen­heit, Zu­sam­men­set­zung, Menge, Halt­bar­keit, Her­kunft oder Art der Her­stel­lung ver­wen­det wer­den,
  4. ein kos­me­ti­sches Mit­tel für die vor­ge­se­he­ne Ver­wen­dung nicht ge­eig­net ist.

Diese Vor­schrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 LFGB ent­halte keine Er­wei­te­rung, son­dern le­dig­lich eine der Kon­kre­ti­sie­rung die­nen­de Er­läu­te­rung des Ir­re­füh­rungs­ver­bots aus § 27 Abs. 1 Satz 1 LFGB. Daher könne man hierunter eine zutreffenden Wer­be­aus­sa­gen fassen.

 

Insofern war im vorliegenden Prozess mithin zu klären, ob die angegriffene Werbeaussagen

 

Alpecin_-_Vorbeugen_mit_Koffein

 

Alpecin_-_Vorbeugen_mit_Koffein_II

 

zutreffend sind/waren oder nicht.

 

Hierzu erklärte der BGH sich in seinem zweiten Leitsatz dahingehend, dass die hin­rei­chen­de wis­sen­schaft­li­che Ab­si­che­rung der einem kos­me­ti­schen Mit­tel bei­ge­leg­ten Wir­kung sich auch schon aus einer ein­zel­nen Ar­beit er­ge­ben könne, so­fern jene auf über­zeu­gen­den Me­tho­den und Fest­stel­lun­gen be­ruhe.

 

Das Berufungsgericht hatte die Unterlassungsklage noch für gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG (2004) i.V. mit § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 2 LFGB begründet erachtet. Die Beklagte habe ihrem Mittel mit den beanstandeten Aussagen Wir-kungen beigelegt, die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert seien.

 

Der BGH hat dieses Urteil mit vorstehender Begründung aufgehoben.


Last Updated on Saturday, 20 February 2010 11:51
 

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