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Kommentare , category: "News (Juristisches)"
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| Vorbeugen mit Koffein - Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs |
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| News - News (Juristisches) | |||||
| Written by RA Florian Decker | |||||
| Saturday, 20 February 2010 11:49 | |||||
b) Die hinreichende wissenschaftliche Absicherung der einem kosmetischen Mittel beigelegten Wirkung kann sich auch schon aus einer einzelnen Arbeit ergebe
Es ist nach § 27 Abs. 1 Satz 1 LFGB (Lebens- und Futtermittelgesetzbuch) verboten, kosmetische Mittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für kosmetische Mittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt nach § 27 Abs. 1 Satz 2 LFGB insbesondere dann vor, wenn
Diese Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 LFGB enthalte keine Erweiterung, sondern lediglich eine der Konkretisierung dienende Erläuterung des Irreführungsverbots aus § 27 Abs. 1 Satz 1 LFGB. Daher könne man hierunter eine zutreffenden Werbeaussagen fassen.
Insofern war im vorliegenden Prozess mithin zu klären, ob die angegriffene Werbeaussagen
zutreffend sind/waren oder nicht.
Hierzu erklärte der BGH sich in seinem zweiten Leitsatz dahingehend, dass die hinreichende wissenschaftliche Absicherung der einem kosmetischen Mittel beigelegten Wirkung sich auch schon aus einer einzelnen Arbeit ergeben könne, sofern jene auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruhe.
Das Berufungsgericht hatte die Unterlassungsklage noch für gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG (2004) i.V. mit § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 2 LFGB begründet erachtet. Die Beklagte habe ihrem Mittel mit den beanstandeten Aussagen Wir-kungen beigelegt, die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert seien.
Der BGH hat dieses Urteil mit vorstehender Begründung aufgehoben.
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| Last Updated on Saturday, 20 February 2010 11:51 |





