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| Bewerbung einer Kräutermischung als Linderungsmöglichkeit für Kopf- und Gliederschmerzen unzulässig |
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| News - News (Juristisches) | |||||
| Written by RA Florian Decker | |||||
| Monday, 15 February 2010 14:13 | |||||
„Die hier angebotene Kräutermischung ist eine würzig-wohlriechende Duft-Komposition, die wir auch selbst in den von uns gefertigten Kräuterkissen verarbeiten und mit großem Erfolg verkaufen. Die Mischung besteht aus verschiedenen Kräutern und beinhaltet unter anderem: Thymian, Rosmarin, Salbei, Lavendel, Minze, Melisse, Kamille, Anis. Zur Stabilisierung und zum leichteren Aufschütteln bei Verwendung in einem Kissen enthält diese Mischung zusätzlich einen Anteil Dinkelspitzen. Kissen, die mit dieser Kräutermischung gefüllt werden, sorgen für einen ruhigen und erholsamen Schlaf und für ein gutes allgemeines Wohlbefinden. Ferner gelten viele der genannten Inhaltsstoffe von alters her als natürliche Mittel zur Linderung bei vielen Alltagsbeschwerden, wie Kopfschmerzen, Gelenkschmerzen, Niedergeschlagenheit und andere.“ Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren ist vor dem Kammergericht Berlin unter dem Az. 5 U 127/09 bereits anhängig.
Die Antragsgegnerin vertreibt über die Internethandelsplattform eBay unter anderem Kräutermischungen Dabei bewirbt sie eine Kräutermischung unter anderem mit dem o.g. Text. Der Antragsteller vertrat nun im Verfahren vor den Gerichten die Auffassung, es handele sich u. a. um eine unlautere Werbung nach §§ 3 a HWG, 21 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 AMG, 4 Nr. 11 UWG. Das Gericht bestätigte diese Ansicht.
"Bei der streitgegenständlichen Kräutermischung handelt es sich um ein (Präsentations-) Arzneimittel. Der Begriff des Arzneimittels ist richtlinienkonform auszulegen (BGH NJW 2006, 2630, 2634 – Arzneimittelwerbung im Internet). Dies bedeutet, dass ein Arzneimittel nicht nur vorliegt, wenn das Mittel tatsächlich eine therapeutische oder medizinische Wirkung hat, sondern auch dann, wenn das Erzeugnis nicht die erwartete Wirkung hat. Denn es soll der Verbraucher vor Erzeugnissen geschützt werden, die anstelle geeigneter Heilmittel verwendet werden (EuGH EuZW 2008, 56). Danach liegt auch ein Arzneimittel vor, wenn das Erzeugnis als ein solches bezeichnet wird. Dies ist dann der Fall, wenn Mittel zur Heilung oder zur Verhütung von menschlichen Krankheiten bezeichnet oder empfohlen wird. Dies kann z. B. auf dem Etikett, einem Beipackzettel oder auch mündlich geschehen (vgl. EuGH a. a. O.).
Fazit: § 3a HWG (Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz)) verbietet eine Werbung für Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind oder als zugelassen gelten.
Das Gericht ging hier also von einer Zulassungspflicht als Fertigarzneimittel nach § 21 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 AMG (Arzneimittelgesetz) aus und bejahte zwangsläufig und folgerichtig mangels Zulassung der Kräutermischung als Arzneimittel einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), also einen Verstoß gegen eine sogenannte Marktverhaltensregel.
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| Last Updated on Monday, 15 February 2010 14:17 |



