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Bewerbung einer Kräutermischung als Linderungsmöglichkeit für Kopf- und Gliederschmerzen unzulässig PDF Print E-mail
News - News (Juristisches)
Written by RA Florian Decker   
Monday, 15 February 2010 14:13
paragraph Das LG Berlin hat in seinem Urteil vom 03.09.2009 (Az. 52 O 188/09) entschieden, dass die Antragsgegnerin ihre Kräutermischung nicht mehr wie folgt bewerben darf:

„Die hier angebotene Kräutermischung ist eine würzig-wohlriechende Duft-Komposition, die wir auch selbst in den von uns gefertigten Kräuterkissen verarbeiten und mit großem Erfolg verkaufen. Die Mischung besteht aus verschiedenen Kräutern und beinhaltet unter anderem: Thymian, Rosmarin, Salbei, Lavendel, Minze, Melisse, Kamille, Anis. Zur Stabilisierung und zum leichteren Aufschütteln bei Verwendung in einem Kissen enthält diese Mischung zusätzlich einen Anteil Dinkelspitzen. Kissen, die mit dieser Kräutermischung gefüllt werden, sorgen für einen ruhigen und erholsamen Schlaf und für ein gutes allgemeines Wohlbefinden. Ferner gelten viele der genannten Inhaltsstoffe von alters her als natürliche Mittel zur Linderung bei vielen Alltagsbeschwerden, wie Kopfschmerzen, Gelenkschmerzen, Niedergeschlagenheit und andere.“

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren ist vor dem Kammergericht Berlin unter dem Az. 5 U 127/09  bereits anhängig.

 

Die Antragsgegnerin vertreibt über die Internethandelsplattform eBay unter anderem Kräutermischungen  Dabei bewirbt sie eine Kräutermischung unter anderem mit dem o.g. Text. Der Antragsteller vertrat nun im Verfahren vor den Gerichten die Auffassung, es handele sich u. a. um eine unlautere Werbung nach §§ 3 a HWG, 21 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 AMG, 4 Nr. 11 UWG. Das Gericht bestätigte diese Ansicht.


Zur Begründung führt das Gericht aus:

"Bei der streitgegenständlichen Kräutermischung handelt es sich um ein (Präsentations-) Arzneimittel. Der Begriff des Arzneimittels ist richtlinienkonform auszulegen (BGH NJW 2006, 2630, 2634 – Arzneimittelwerbung im Internet). Dies bedeutet, dass ein Arzneimittel nicht nur vorliegt, wenn das Mittel tatsächlich eine therapeutische oder medizinische Wirkung hat, sondern auch dann, wenn das Erzeugnis nicht die erwartete Wirkung hat. Denn es soll der Verbraucher vor Erzeugnissen geschützt werden, die anstelle geeigneter Heilmittel verwendet werden (EuGH EuZW 2008, 56). Danach liegt auch ein Arzneimittel vor, wenn das Erzeugnis als ein solches bezeichnet wird. Dies ist dann der Fall, wenn Mittel zur Heilung oder zur Verhütung von menschlichen Krankheiten bezeichnet oder empfohlen wird. Dies kann z. B. auf dem Etikett, einem Beipackzettel oder auch mündlich geschehen (vgl. EuGH a. a. O.).

Nach diesem weiten Arzneimittelbegriff liegt hier ein Arzneimittel vor. In der Werbung für die Kräutermischung führt die Antragsgegnerin aus, dass „viele der genannten Inhaltsstoffe von alters her als natürliche Mittel zur Linderung bei vielen Alltagsbeschwerden, wie Kopfschmerzen, Gelenkschmerzen, Niedergeschlagenheit und andere“ gelten. Damit empfiehlt die Antragsgegnerin das Kräuterkissen, um Kopfschmerzen und Gelenkschmerzen zu bekämpfen. Bei beiden Symptomen handelt es sich um Krankheitssymptome, die nach Aussage der Antragsgegnerin mit dieser Kräutermischung – gefüllt in ein Kissen – vermindert werden können. Daran ändert sich auch nichts durch den vorausgehenden Hinweis, dass es sich von alters her um solche Wirkungen handelt. Denn dies relativiert nicht die Aussage, dass das Mittel zur Linderung geeignet ist, sondern bestärkt diese. Denn wenn von alters her diese Wirksamkeit bekannt ist und mithin auch noch heute gilt, so zeigt dies, dass es sich um ein bewährtes Mittel handelt. Dies entspricht auch der Intention der Antragsgegnerin, die auch im Schriftsatz hervorhebt, dass die Wirksamkeit dieses Mittels durchaus gegeben sei. Damit wird die Mischung zur Behandlung bei diesen zwei Krankheitssymptomen empfohlen.

Nach Auffassung der Kammer gilt dies auch nur insoweit, als es sich um die Bewerbung von konkreten Krankheitssymptomen handelt. Wird nämlich nur für die allgemeine Verbesserung des Wohlbefindens bzw. unkonkret für die Beseitigung oder Minderung von Alltagsbeschwerden gesprochen, so fehlt es an der konkreten Anwendungsempfehlung und damit an der Arzneimitteleigenschaft.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist es durchaus anzunehmen, dass maßgebliche Verbraucherkreise im Hinblick auf die behauptete Wirksamkeit des Kräuterkissens, wenn es mit der Mischung befüllt wird, dieses anstelle geeigneter Heilmittel verwenden. Zum einen ergibt sich dies schon aus der Bewerbung. Die Antragsgegnerin gibt diese Wirkung ja gerade an, um die Verbraucher zu einem Erwerb zu bewegen. Würden alle Verbraucher diese Angabe für sinnfrei halten, so würde die Antragsgegnerin diese Angabe nicht machen. Des weiteren ist gerade bei alltäglichen Beschwerden durchaus verbreitet die Auffassung vorhanden, auf die Einnahme chemisch hergestellter Produkte zu verzichten und statt dessen die pharmazeutischen Heilkräfte der Natur zu nutzen. Darauf spielt auch die Werbung an. Es mag zutreffend sein, dass keiner auf die Idee kommt, dass ein einmaliges Riechen an dem Kissen die Beschwerden beseitigt, jedoch ist es auch ausreichend, wenn maßgebliche Teile des Verkehrs sich von der Benutzung eine zumindest mittelfristige Verbesserung ihrer Symptomatik versprechen.

Der Verkauf als Kräutermischung spricht nicht gegen die Annahme, dass es sich um ein Arzneimittel handelt. Es ist nämlich nicht ersichtlich, wie ansonsten eine Kräutermischung vertreiben werden könnte. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin spricht auch nicht gegen die Annahme des Arzneimittels, dass dies nicht in Form von Tabletten oder ähnlichem erfolgt. Denn es ist durchaus dem Verbraucher nicht fremd, dass auch Arzneimittel in anderen Formen vertrieben werden. Dies gilt zum Beispiel für Tees zur Behandlung von Erkältungskrankheiten und Kräutermischungen zu Inhalationszwecken."

 

Fazit:

§ 3a HWG (Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz)) verbietet eine Werbung für Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind oder als zugelassen gelten.

 

Das Gericht ging hier also von einer Zulassungspflicht als Fertigarzneimittel nach § 21 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 AMG (Arzneimittelgesetz) aus und bejahte zwangsläufig und folgerichtig mangels Zulassung der Kräutermischung als Arzneimittel einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), also einen Verstoß gegen eine sogenannte Marktverhaltensregel.

 

 

Last Updated on Monday, 15 February 2010 14:17
 

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