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Kommentare , category: "News (Juristisches)"
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| Verpackte Backwaren – Was muss drauf stehen?!? |
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| News - News (Juristisches) | |||||
| Written by RA Florian Decker | |||||
| Monday, 01 February 2010 18:59 | |||||
Das zuständige Landesamt für Mess- und Eichwesen hatte als "ofenfrisch" angebotene Backwaren (Aprikosen-, Kirsch- oder Apfeltaschen, Mini-Berlinern, Butterhörnchen, Plunderhörnchen oder Schokocreme-Croissants) entdeckt, auf deren Verpackungen nur die Stückzahl (3 bzw. 6 Stück) der Gebäckstücke, nicht aber deren Gewicht angegeben war. Folge für das sodann klagende Unternehmen, war die Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 150 €. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das VG begründet seine Entscheidung damit, dass Auffassung des Gerichts muss nach den einschlägigen Bestimmungen des „Gesetzes über das Mess- und Eichwesen“ und der „Fertigpackungsverordnung“ das Unternehmen die Gewichtsangabe auf der Verpackung anbringen müsse. Der Käufer sei beim Verpacken der Ware nicht anwesend. Menge und damit Gewicht der enthaltenen Gebäckstücke könne ohne Öffnen oder merkliche Änderung der jeweiligen Verpackung nicht verändert werden. In solchen Fällen sei der Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, das Gewicht anzugeben. Die Klage hatte hier zwar einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sehen wollen. Diesen „bügelte“ das Gericht aber mit der Argumentation „ab“, dass beim Kauf loser Gebäckstücke der Käufer Anzahl und Zusammensetzung der Produkte selbst bestimme, beim Erwerb von Fertigpackungen dagegen der Verkäufer diese Umstände vorgebe. Deshalb sei eine unterschiedliche Handhabung gerechtfertigt. Auch die als angeblich verletzt angeführte Berufsfreiheit der Klägerin sei nicht verletzt, da die Angabe des Gewichts auf den Verpackungen dem Verbraucherschutz diene, was den Eingriff in Art.12 GG decke.
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| Last Updated on Monday, 01 February 2010 21:39 |



