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Sekt = Schaumwein, oder doch nicht?!? PDF Print E-mail
News - News (Juristisches)
Written by RA Florian Decker   
Sunday, 17 January 2010 20:17

 

EU Wenn Sie jemand nach einer anderen Bezeichnung für "Schaumwein" fragen würde, so darf man wohl davon ausgehen, dass Sie zu allererst an "Sekt" denken würden. Sprachlich darf man diese Reaktion auch ohne Weiteres als korrekt ansehen, juristisch ist die Sache so einfach mal wieder nicht.

 

 

Die EU-Verordnung 606/2009 bestimmt hierzu, was durchaus überraschen mag, dass keineswegs jeder Sekt ein einfacher Schaumwein bzw. sich ohne Weiteres im Rechtsverkehr so nennen darf.

 

Der "Blubber" im Sekt nicht immer "naturgegeben", also schlicht bei der Gärung entstanden. Vielmehr wird ab und an durch Zusetzen von Kohlensäure nachgeholfen.

 

Tut der Hersteller dies, so darf er nach dem Willen des EU-Gesetzgebers sein Produkt aber nicht ohne Weiteres Schaumwein nennen. Das ergibt sich aus ANHANG II zur o.g. Verordnung, wo es unter der Überschrift "ZUGELASSENE ÖNOLOGISCHE VERFAHREN UND DIESBEZÜGLICHE EINSCHRÄNKUNGEN BEI SCHAUMWEIN, QUALITÄTSSCHAUMWEIN UND AROMATISCHEM QUALITÄTSSCHAUMWEIN", Unterpunkt A. "Schaumwein", dort unter Ziffer 10 heißt:

 

Das Kohlendioxid im Schaumwein darf nur aus der alkoholischen Gärung der Cuvée stammen, aus der der betreffende Wein bereitet wird. Diese Gärung darf nur durch den Zusatz von Fülldosage ausgelöst werden, sofern sie nicht zur direkten Verarbeitungv on Trauben, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost zu Schaumwein dient. Sie darf nur in Flaschen oder im Cuvéefass stattfinden. Die Verwendung von Kohlendioxid bei der Umfüllung durch Gegendruck ist gestattet, sofern dies unter Aufsicht geschieht und sich der Druck des Kohlendioxids im Schaumwein nicht erhöht.

 

Dies hat zur Folge, dass ein Sekt, bei dem sich durch die Verwendung von Kohlendioxid der Druck in diesem Sinne erhöht, nicht als Schaumwein bezeichnet werden. Vielmehr muss er die zugegeben etwas ungelenke Bezeichnung  "Schaumwein mit zugesetzer Kohlensäure" tragen.

 

Ob dem Verbraucher damit nun ein Dienst unschätzbaren Wertes gleistet wurde, mag dahingestellt bleiben. Die Kaufentscheidungen des Verfassers wird diese Frage jedenfalls nicht entscheidend beeinflussen.

 

Last Updated on Monday, 01 February 2010 19:04
 

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