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| Health-Claims Verordnung - Interessantes Urteil des LG Düsseldorf |
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| Written by RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht) | |||
| Wednesday, 13 January 2010 13:47 | |||
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Um welche Aussagen ging es konkret? Rechtlicher Hintergrund zu gesundheitsbezogenen Angaben in Zusammenhang mit der Bedeutung eines Nährstoffes für Wachstum, Entwicklung und KörperfunktionenGemäß Artikel 13 der Verordnung 1924/2006/EG (sog. "Health-Claims-Verordnung") sind gesundheitsbezogene Angaben, die die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen beschreiben grundsätzlich unzulässig. Entscheidung des LG DüsseldorfDas LG Düsseldorf stellte fest, dass die streitgegenständlichen Angaben des Online-Händlers (s.o.) gerade nicht der Verordnung 1924/2006/EG entsprechen, sondern vielmehr gegen die in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung 1924/2006/EG formulierten Bedingungen verstoßen würden. "Wiederholt fehlt es schon an der exakten Bezeichnung des Stoffes, der die jeweilige positive Wirkung hervorrufen soll. Die von der Antragsgegnerin insoweit zumindest teilweise verwendeten Kunstbegriffe sind nicht geeignet, bestimmte Substanzen abgrenzbar zu bezeichnen. Auch die konkrete Zusammensetzung der einzelnen Produkte lässt sich dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht entnehmen. Diese ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht aus den Anlagen AG 10, AG 15, AG 18, AG 20 und AG 21. Die genannten Anlagen beziehen sich, wie sich schon aus den Überschriften ergibt, auf die Pilze "Shii-take", "Maitake", "Glänzender Lackporling", "Chinesischer Raupenpilz" und "Brasil Egerling". In welcher Form, Zusammensetzung und Menge angebliche Wirkstoffe in den von der Antragsgegnerin vertriebenen Kapseln und Tees vorliegen sollen, ist den Anlagen nicht zu entnehmen." Folgerung des Gerichts:"Darauf, ob anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein der Substanzen, auf die sich die streitgegenständlichen Äußerungen jeweils beziehen, in den betreffenden von der Antragsgegnerin vertriebenen Mitteln eine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung hat (Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung 1924/2006/EG), kommt es danach nicht an." Abschließend: Zur Verteilung der Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast im Zusammenhang mit der Health-Claims-Verordnung.
"Soweit die Antragsgegnerin meint, es liege zunächst an dem Antragsteller, glaubhaft zu machen, dass von ihr getroffene Wirkungsaussagen wissenschaftlich umstritten seien, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. Aussagen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. a) der Verordnung 1924/2006/EG sind grundsätzlich unzulässig, unter den Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 5 der Verordnung 1924/2006/EG jedoch ausnahmsweise zulässig. Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung 1924/2006/EG muss der Lebensmittelunternehmer, der eine gesundheitsbezogene Angabe macht, die Verwendung dieser Angabe begründen. Dies führt dazu, dass zunächst der Antragsteller glaubhaft machen muss, dass die Antragsgegnerin gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. a) der Verordnung 1924/2006/EG im geschäftlichen Verkehr getätigt hat. Durch Vorlage der entsprechenden Ausdrucke der Internetseiten der Antragsgegnerin in der Anlage A 2 (Bl. 10 - 16 GA) hat der Antragsteller diesen - im übrigen unbestritten gebliebenen Umstand - hinreichend glaubhaft gemacht. Zusammengefasst:Derjenige, der im Zusammenhang mit dem Verkauf von Lebensmitteln gesundheitsbezogen wirbt, hat die beworbenen Wirkungen auch nachzuweisen.
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