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| OVG NRW: Zusatzstoffe in Lebensmitteln müssen bereits im Internetangebot gekennzeichnet werden! |
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| News - News (Juristisches) | |||
| Written by RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht) | |||
| Tuesday, 01 December 2009 07:23 | |||
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Wie wir bereits mitgeteilt haben, müssen Zusatzstoffe in Lebensmitteln bereits im Internetangebot gekennzeichnet werden gemäß § 9 ZZulV. Das OVG NRW hatte zu beurteilen, ob auch Essenslieferdienste den Bestimmungen der ZZulV unterfallen. Das Gericht beanstandete im entschiedenen Fall, dass der Pizza-Lieferdienst auf seiner Internetseite keine Hinweise auf Zusatzstoffe bereit hielt, obwohl der Lieferdienst geschwärzte Oliven für seine Speisen verwendete, die nach § 9 I ZZulV kennzeichnungspflichtig sind. Das Gericht stellte auf den klaren Gesetzeswortlaut des § 9 VI 2 Nr.4 ZZulV ab und bejahte die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Zusatzstoffen in Lebensmitteln bereits im Internetangebot. Hierbei erteilte es der Ansicht des Klägers, eine Ausweisung der Zusatzstoffe in einem Aushang im Geschäftlokal nach § 9 VIII Nr.3 ZZulV würde genüge, eine klare Abfuhr. Dabei hob das Gericht auch deutlich den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung hervor, indem es ausführte:
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