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Markierung von koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken PDF Print E-mail
News - News (Juristisches)
Written by RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)   
Tuesday, 20 October 2009 08:14

Die Markierung von koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken wird in der KoffeinV geregelt. Betroffen sind von dieser Norm alle koffeinhaltigen
-    Limonaden,
-    limonadenähnlichen Erfrischungsgetränke und
-    Zubereitungen zur Herstellung solcher Getränke.

Werden solche Getränke
-    angeboten,
-    zum Verkauf vorrätig gehalten,
-    feilgehalten,
-    verkauft oder
-    sonst in den Verkehr gebracht,
so müssen sie eine Bezeichnung tragen, die in klarer und unzweideutiger Weise auf den Koffeingehalt hinweist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KoffeinV).

Auch die im gewerblichen Verkehr verwendeten Aufmachungen sowie alle der geschäftlichen Werbung dienenden Angaben dürfen keinen Zweifel über den Koffeingehalt zulassen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 KoffeinV).

Ausnahmen

Ausgenommen hiervon sind Erzeugnisse, die bereits nach den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) gekennzeichnet werden müssen (§ 1 Abs. 3 KoffeinV).

Abmahn-Falle

Alle Bezeichnungen, Angaben und Aufmachungen, die den oben umrissenen Grundsätzen nicht entsprechen, gelten als irreführend (§ 1 Abs. 2 KoffeinV)! Verstöße können hier nicht nur empfindliche hoheitliche Sanktionen nach sich ziehen, sondern sind auch eine echte „Abmahn-Falle“.

 

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