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| Räucherlachs – „Aufgetaut“ oder nie „kalt gemacht“? Teil 2 - Berufungsentscheidung |
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| News - News (Juristisches) | |||||
| Written by RA Florian Decker | |||||
| Tuesday, 15 June 2010 08:37 | |||||
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte am 16.07.2009 diesen Jahres (Az.: 4 K 4277/08) in einem Urteil darüber zu entscheiden, ob das Fehlen der Kennzeichnung „aufgetaut“ auf einer Fertigpackung mit Räucherlachs irreführend ist. Über dieses Urteil hatte der Verfasser bereits in seinem Gastbeitrag vom 31.10.2009 berichtet. Nun hatte der VGH als Rechtmittelinstanz über die Richtigkeit der damals vom VG vertreten Ansicht zu befinden, dass Räucherlachs auch dann den Hinweis „aufgetaut“ tragen muss, wenn er nur zu Produktionszwecken („slicen“) eingefroren wurde. Auch der VGH sieht in der fehlenden Kennzeichnung des Räucherlachses als "aufgetaut" einen Verstoß gegen § 4 Abs. 5 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (Wortlaut: "Die Verkehrsbezeichnung wird durch die Angabe 'aufgetaut' ergänzt, wenn das Lebensmittel gefroren oder tiefgefroren war und die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, beim Verbraucher einen Irrtum herbeizuführen"). Ohne den Hinweis auf der Verpackung könne, so der VGH, beim Verbraucher der Irrtum entstehen, der Lachs sei nach dem Räuchern und Schneiden direkt in den Verkehr gebracht worden und nicht zwischenzeitlich eingefroren gewesen. Ob der Räucherlachs für einen gewissen Zeitraum in tiefgefrorenem Zustand transportiert und gelagert wurde, habe aber auch aus Sicht des Verbrauchers für den Kaufentschluss Bedeutung.
Der VGH Baden-Würtemmberg bestätigt daher vollumfänglich die Ausgangsinstanz. Auch nur zum slicen eingefrohrenener Lachs ist daher als "aufgetaut" deutlich zu kennzeichnen. Die Revision zum BVerwG wurde nicht zugelassen. Die Klägerin kann die Nichtzulassung der Revision binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils mit der Beschwerde beim BVerwG anfechten. Tut er dies nicht, so wird das Urteil rechtskräftig.
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| Last Updated on Tuesday, 15 June 2010 08:41 |



