Neueste Artikel
- News (Allgemeines)
- News (Allgemeines)
- News (Business)
- News (Juristisches)
Kommentare , category: "News (Juristisches)"
News Kategorien
| KOM (2008) 40: Ein Blick in die Zukunft der Lebensmittelkennzeichnung |
|
|
|
| News - News (Juristisches) | |||
| Written by RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht) | |||
| Sunday, 20 September 2009 17:07 | |||
|
Überblick- Ziele der neuen Norm - Kennzeichnungspflicht auch für Online-Händler? - Was wird vorgeschrieben? - Was wird verboten? - Kritik - Fazit Ziele der neuen NormDie neue Verordnung hat verschiedene Ziele, wobei sich zwei Positionen besonders herauskristallisieren: - Schutz der Verbraucherinteressen durch eine klare und verständliche Kennzeichnung der Lebensmittel, die es dem Kunden ermöglicht, sich bewusst und verständig für oder gegen den Kauf eines Lebensmittels zu entscheiden; - hierdurch Schutz der Gesundheit, da die bessere Aufklärung des Kunden auch eine gesündere Ernährung fördern und „Volkskrankheiten“ wie Adipositas oder Diabetes zurückdrängen soll. Kennzeichnungspflicht auch für Online-Händler?Interessant ist hier natürlich die Frage, ob sich denn auch der Online-Händler in seinem Internetauftritt mit den neuen Informationspflichten zu befassen hat. - Bezeichnung des Lebensmittels - Verzeichnis der Zutaten - Zutaten und Derivate aus diesen, die Allergien auslösen können - Nettomenge des Lebensmittels - Ursprungsland oder Herkunftsort, falls hier Irrtümer möglich sind - Nährwertdeklaration Was wird vorgeschrieben?So weit, so gut. Die geplante Verordnung überlässt die Ausgestaltung dieser Kennzeichnungen jedoch nicht dem Händler, sondern hält zu jedem Punkt detaillierte Vorschriften bereit. Von daher lohnt sich hier ein vertiefter Blick auf die Informationspflichten im Einzelnen.Bezeichnung des Lebensmittels (Art. 18): Das Lebensmittel muss mit seiner rechtmäßigen, gebräuchlichen oder einer beschreibenden Bezeichnung ausgewiesen sein. Verzeichnis der Zutaten (Art. 19, 20, 21): Das Zutatenverzeichnis muss nach dem Wort „Zutaten“ eine Aufzählung aller Zutaten des Lebensmittels enthalten, und zwar jeweils mit ihrer spezifischen Bezeichnung und in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils bei der Herstellung. Gemäß Art. 20 muss für einige Lebensmittel kein Zutatenverzeichnis bereitgestellt werden, z.B. bei frischem und nicht weiterverarbeitetem Obst und Gemüse, bestimmten Milchprodukten und einigen alkoholischen Getränken. Gemäß Art. 21 müssen im Zutatenverzeichnis einige Stoffe nicht genannt sein, z.B. Wasser, Enzyme und unbedingt erforderliche Trägerstoffe. Zutaten, die Allergien auslösen können (Art. 22): Sind in dem Lebensmittel Stoffe enthalten, die in Anhang II der Norm gesondert genannt sind (z.B. Produkte aus glutenhaltigem Getreide, Erdnüssen, Soja), so ist auf diese Stoffe besonders hinzuweisen. Nettomenge (Art. 24): Die Nettomenge ist bei flüssigen Lebensmitteln in Litern, Zentilitern oder Millilitern, bei allen anderen Nahrungsmitteln in Kilogramm oder Gramm anzugeben. Ursprungsland oder Herkunftsort (keine weitere Norm): Sind hier Irrtümer möglich, so ist ausdrücklich auf das tatsächliche Herkunftsland hinzuweisen. Nährwertdeklaration (Art. 28-34): Die Nährwertdeklaration ist praktisch schon eine Wissenschaft für sich; die hierauf anzuwendenden Artikel nehmen den gesamten Abschnitt 3 der geplanten Verordnung ein. Eine genaue Besprechung würde den Rahmen dieses Beitrages folglich bei weitem sprengen, hingewiesen sei daher nur auf die folgenden Anhaltspunkte: In der Regel müssen in Zukunft auf der Grundlage einer Portion (z.B. 100 g) der Energiewert und die enthaltenen Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren und Kohlenhydraten, Zucker (gesondert) und Salz angegeben werden. Daneben können noch andere Angaben gemacht werden, z.B. die enthaltenen Mengen an ungesättigten Fettsäuren, Eiweiß und Ballaststoffen. Von der angedrohten und oft kritisierten „Nährwert-Ampel“ wurde in dem Verordnungsvorschlag übrigens wieder Abstand genommen. Darstellung aller Angaben (u.a. Art. 7, 15, 16): Gemäß Art. 15 lit. a müssen die Pflichtangaben „durch geeignete Mittel bereitgestellt werden“. Für den E-Commerce bedeutet dies, dass die Angaben im Online-Angebot deutlich sichtbar gemacht werden müssen. Aus den Artikeln 13 und 14 lässt sich außerdem herleiten, dass die Angaben leicht zugänglich sein und im selben Blickfeld liegen müssen; konkret: die Angaben dürfen nicht „versteckt“ sein (z.B. als Link hinter einer winzigen Schaltfläche) und müssen kompakt dargeboten werden. Gemäß Art. 7 Abs. 2 und Art. 16 haben diese Informationen zutreffend, klar, leicht verständlich und in einer üblichen Sprache abgefasst zu sein. Weiterführende Informationen (Art. 35, 36): Werden über diese Pflichtangaben hinaus noch weitere Informationen über das Lebensmittel bereitgestellt, so müssen diese auch den Anforderungen der geplanten Verordnung genügen und dürfen die Pflichtangaben nicht verdrängen. Was wird verboten?Neben den beschriebenen Pflichten werden Online-Händler in Zukunft auch mit einigen Verboten belegt sein. Erwähnenswert ist hier insbesondere die explizit geregelte und natürlich verbotene Unlauterkeit. An dieser Stelle eine kleine, aber äußerst wissenswerte Anekdote: Art. 7 Abs. 4 bestimmt, dass dieses Verbot für die Werbung sowie die Aufmachung des Lebensmittels (Verpackung, Darbietung etc.) nicht gelten soll. KritikDie Norm ist, wie eingangs schon erwähnt, verschiedenen Kritikpunkten ausgesetzt. So trägt die geplante Verordnung z.B. eindeutige Spuren der Eile; an einigen Stellen wurde schlichtweg geschlampt. Neben dem bereits erwähnten katastrophalen Übersetzungsfehler finden sich an manchen Stellen auch angefangene, dann aber nicht fortgeführte Nummerierungen – und dass die Kommission sich zu der ausdrücklichen Feststellung bemüßigt fühlt, dass zu Obst und Gemüse auch Kartoffeln zählen, erscheint zumindest für den Juristen leicht verwunderlich. FazitMag die geplante Verordnung auch ihre Tücken haben, sie wird im E-Commerce in Zukunft für eine gewisse Rechtssicherheit im Bereich des Lebensmittelrechts sorgen. Dies kommt nicht nur den Kunden zugute, sondern beseitigt auch die für die Händler momentan bestehenden Rechtsunsicherheiten. Zum Vergleich mit der aktuellen Rechtslage sei an dieser Stelle erneut auf den Beitrag „Update: Kennzeichnungspflichten bei Lebensmitteln im Online-Bereich“ hingewiesen.Online-Händlern ist zu empfehlen, sich bereits jetzt mit dem Verordnungsvorschlag KOM (2008) 40 und den möglichen Auswirkungen auf den eigenen Betrieb zu befassen und spätestens bei Umsetzung der Richtlinie eine vertiefte Beratung in Anspruch zu nehmen.
|



Als Fazit: Das Berechnen der Nährwertangaben von Backwaren stellt programmatisch kein Problem da, jedoch wird das Ergebnis grundsätzlich falsch sein.
Grüße
Markus Messemer